Anwaltskanzlei Suter,
Frick
Anwaltskanzlei Suter
Unterer Rainweg 33A
5070 Frick
Emanuel Suter
Rechtsanwalt
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Strafrecht
Was ist Strafrecht?
Das Strafrecht umfasst vereinfacht umschrieben jene Verhaltensweisen, die verboten sind und im Widerhandlungsfall zu einer Strafe führen. Im schweizerischen Rechtssystem finden sich solche Normen einerseits im Strafgesetzbuch (StGB) und andererseits in fast jedem Gesetz unter dem Titel "Strafbestimmungen". Während das Strafgesetzbuch (auch Kernstrafrecht genannt) die populärsten Strafartikel wie Tötung, Mord, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Verleumdung, Drohung, Nötigung, Vergewaltigung, Brandstiftung, etc. enthält, stellen die Strafbestimmungen der übrigen Gesetze (Nebenstrafrecht) die Widerhandlung gegen das jeweilige Gesetz unter Strafe. So regelt zum Beispiel das Gewässerschutzgesetz wie die Reinhaltung der Gewässer gewährleistet werden kann und stellt im Rahmen der Strafbestimmungen gewisse Verhaltensweisen, die dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, unter Strafe. Die prominentesten nebenstrafrechtlichen Bestimmungen finden sich im Strassenverkehrsrecht (SVG) und im Betäubungsmittelgesetz (BetmG).
Das Strafgesetzbuch gliedert sich in den Allgemeinen Teil (AT) und den Besonderen Teil (BT). Im Allgemeinen Teil werden unter anderem der räumliche und zeitliche Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts, die verschiedenen Strafarten, die Strafzumessungsregeln, die Massnahmen, die Strafvollzugsregeln und die Verjährungsregeln definiert. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches gilt sowohl im Kernstrafrecht als auch im Nebenstrafrecht. Im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches werden die einzelnen Straftatbestände (wie Tötung, Drohung, etc.) beschrieben.
Das strafrechtliche Verfahren
Neben dem materiellen Strafrecht spielt auch das Strafprozessrecht eine wichtige Rolle, da dieses das Strafverfahren - und damit den Ablauf und die Regeln des Strafprozesses - definiert. Um der schwere der Tat gerecht zu werden, kennt das Strafprozessrecht im Wesentlichen drei Verfahrensarten, die von Bedeutung sind: Das ordentliche Strafverfahren, das Strafbefehlsverfahren und das abgekürzte Verfahren. Zunächst wird stets ein Vorverfahren eingeleitet. Dabei ermittelt die Polizei aufgrund einer Anzeige, eigener Feststellungen oder auf Anweisung der Staatsanwaltschaft. Gestützt darauf entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob sie eine Untersuchung eröffnen will oder nicht. Die Untersuchung wird schliesslich durch Erlass eines Strafbefehls, durch Anklageerhebung beim Gericht oder durch Einstellung des Verfahrens abgeschlossen. Alternativ dazu kann die Staatsanwaltschaft auch auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten und stattdessen direkt einen Strafbefehl erlassen oder die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügen. Spätestens nach Durchführung der Untersuchung (oder je nachdem sogar ohne Untersuchung) entscheidet sich, ob ein Verfahren im ordentlichen Verfahren, im Strafbefehlsverfahren oder im abgekürzten Verfahren weitergeführt wird.
Das Strafbefehlsverfahren kommt zur Anwendung, wenn das Vorverfahren den Sachverhalt ausreichend geklärt hat und die Staatsanwaltschaft eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend hält. In diesem Fall erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Ist der Bestrafte mit dem Verdikt des Strafbefehls nicht einverstanden, kann innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. Nach Eingang der Einsprache hat die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise zu prüfen und entscheidet danach, ob sie am Strafbefehl festhalten, das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben möchte. Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für die Anklageerhebung beim Gericht, wird dort das Hauptverfahren durchgeführt.
Sofern die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe nicht mehr als fünf Jahre beträgt, kann auf Antrag des Beschuldigten das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden. Bezeichnend für dieses Verfahren ist, dass der Sachverhalt vom Beschuldigten im Wesentlichen eingestanden und allfällige Zivilansprüche anerkennt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte handeln in der Folge einen Deal über die Bestrafung aus und sofern sie sich einig werden, wird dieser Deal dem Gericht als Anklageschrift unterbreitet. Sofern auch das Gericht die Strafe oder Massnahme für angemessen hält, verurteilt es den Beschuldigten gemäss der Anklageschrift. Andernfalls weist das Gericht die Akten zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Vorteil des abgekürzten Verfahrens für den Beschuldigten liegt darin, dass er einerseits Kosten für ein aufwendiges Hauptverfahren einsparen kann und er andererseits bereits vor dem Gerichtstermin weiss, welche Strafe ihn erwarten wird.
Sofern weder das Strafbefehlsverfahren noch das abgekürzte Verfahren zur Anwendung kommt, wird nach Abschluss des Vorverfahrens beim erstinstanzlichen Gericht Anklage erhoben, worauf es zur Hauptverhandlung kommt (ordentliches Verfahren). Im ordentlichen Verfahren bestehen keine Einschränkungen bzgl. der auszufällenden Strafe oder Massnahme und das Gericht kann den Beschuldigten vollständig verurteilen, vollständig freisprechen oder teilweise freisprechen und teilweise verurteilen.
Die drei genannten Verfahren werden durch die Rechtsmittel der Beschwerde, der Berufung und die Revision ergänzt.